Angelverein Oranienburg Havelfreunde e.V.

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

- Der Verein führt den Namen „Angelverein Havelfreunde e.V.“ Im Folgenden AVH genannt.
- Der Sitz des AVH ist Oranienburg.
- Der AVH ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR. 502
- Der AVH ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral, er vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen und kann anderen Vereinigungen mit gleicher Zielstrebung beitreten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Anliegen des AVH ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier-und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

Der AVH bezweckt:

- Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angeln zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Betätigung seiner Mitglieder.
- Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
- Die Heranführung der Jugend an das waidgerechte Angeln und deren Betätigung in den o.g. Schutzprogrammen.
- Die Beratung seiner Mitglieder in allen mit dem waidgerechten Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen.

§ 3 Grundsätze der Gemeinnützigkeit

- Der AVH ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des AVH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied im AVH kann jede natürliche Person werden die unbescholten ist. Das Mindestalter beträgt 8 Jahre und setzt ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten voraus. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des Vorstandes rechtskräftig.

Arten der Mitgliedschaft:

- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder

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