Angelverein Oranienburg Havelfreunde e.V.

Satzung - Seite 2

Satzung

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht die Austrittserklärung nicht mindestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Der Austritt kann erst erklärt werden nach einer mindestens zweijähriger Mitgliedschaft im AVH.

Ausschluss

Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

- gegen die Regeln der Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse grob verstoßen hat.
- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
- Wenn es gegen das Fischereigesetz und fischereirechtliche Ordnung verstoßen hat oder dazu Beihilfe geleistet hat und wenn es wegen Fischereivergehen rechtskräftig verurteilt worden ist. Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im AVH. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt, ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

Streichung aus der Mitgliederliste

Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

- trotz Aufforderung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen länger als ein halbes Jahr in Verzug ist.
- bei Verlegung des Wohnsitzes, ohne dieses dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- die Mitglieder sind berechtigt, die dem Landesanglerverband Brandenburg eigenen oder von ihm gepachteten Gewässern im Rahmen seiner Ordnungen und des Fischereirechtes waidgerecht zu beangeln.
- auf die Nutzung des Vereinseigentums im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen.
- die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
- sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AVH einzuhalten.
- die fälligen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
- das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Ordnungen auszuüben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
- mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres den Fischereischein „A“ zu erwerben.
- sich aktiv zu beteiligen an der Pflege und Wartung des Vereinseigentums und an der Gewährleistung der Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit am Gewässer im Verantwortungsbereich lt. Pflegevertrag.

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