Angelverein Oranienburg Havelfreunde e.V.

Satzung - Seite 3

Satzung

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des AVH sind:

- Der Vorstand
- Die Mitglieder

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Angelsportwart
- dem Jugendwart
- dem Schriftführer

Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:

- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich vertreten sie den AVH gemeinsam durch je zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er entscheidet über alle Angelegenheiten des AVH, soweit nicht nach der Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vorstandes muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt die Zuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstanden sind.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AVH, seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe des AVH bindend. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden. In jedem Geschäftsjahr muss innerhalb der ersten drei Monate eine Mitgliederversammlung stattfinden, sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 4 Wochen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, sie muss die Tagesordnung enthalten. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Jede form-und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AVH, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.

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